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Startseite News & Termine Creditreform News Online-Archiv Archiv 2010 BDSG-Novelle: Kompromisslösung mit problematischen Folgen

BDSG-Novelle: Kompromisslösung mit problematischen Folgen

Creditreform befürchtet steigende Forderungsverluste

Neuss, 29.03.2010

Zum 01. April 2010 tritt die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft. Die BDSG-Novelle soll die Rechte der Verbraucher in Bezug auf die Weitergabe von Informationen über überfällige und unbezahlte Rechnungen an Auskunfteien stärken, indem die Voraussetzungen für die Weitergabe der Daten verschärft werden. Allerdings sind Bonitätsauskünfte entscheidende Instrumente, um Kreditrisiken zu reduzieren und finanzielle Fehlentscheidungen zu vermeiden. Um diese Funktionen effizient erfüllen zu können, müssen Auskünfte aktuelle Angaben zur Bonität der Privatperson enthalten.

Die sofortige Übermittlung von Informationen über überfällige Forderungen an Auskunfteien bei Privatpersonen, Gewerbetreibenden, Einzelkaufleuten und Freiberuflern ist dann zulässig, wenn ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, ein sonstiger Schuldtitel oder eine nicht bestrittene Insolvenzforderung vorliegen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Schuldner eine Forderung ausdrücklich anerkannt hat oder wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann.

Treffen diese Bedingungen nicht zu, dürfen die Daten gemäß § 28a BDSG neue Fassung nur dann an Auskunfteien weitergegeben werden, wenn genau definierte Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen nach der Fälligkeit mindestens zwei schriftliche Mahnungen erfolgt sein. Gleichzeitig müssen zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung vier Wochen liegen. Darüber hinaus muss die Forderung unstrittig sein. Auch muss der Betroffene rechtzeitig über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet worden sein, frühestens jedoch mit der ersten Mahnung.

Die vierwöchige Übermittlungssperre wirkt wie eine Schweigefrist. In dieser Zeit haben betrügerische Schuldner die Möglichkeit, trotz Zahlungsunfähigkeit weitere Kredite aufzunehmen oder Verträge abzuschließen, die zwangsläufig zu Ausfallschäden bei den betroffenen Vertragspartnern des Schuldners führen. „Da im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zunächst sogar eine achtwöchige Schweigepflicht gefordert worden war, sind die beschlossenen vier Wochen als ein für Gläubiger und Auskunfteien noch akzeptabler Kompromiss zu werten“, sagt Volker Ulbricht, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Vereine Creditreform. „Wäre die Schweigepflicht wirklich acht Wochen lang, wäre eine Bonitätsprüfung anhand zeitnaher Daten – und damit eine verantwortungsvolle Kreditvergabe – nicht mehr möglich.“ Allerdings sind die langfristigen Auswirkungen der Novelle noch nicht gänzlich abzusehen. „Wir befürchten negative Auswirkungen auf das Zahlungsverhalten und eine Zunahme von Forderungsausfällen“, so Ulbricht.

Das Inkrafttreten der BDSG-Novelle verstärkt das Spannungsfeld zwischen den berechtigten Interessen von Schuldnern und Gläubigern. Einerseits haben Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, über negative Bonitätsmerkmale zeitnah informiert und vor Betrug wirksam geschützt zu werden. Andererseits müssen verreiste oder erkrankte Verbraucher, die abwesenheitsbedingt ihre Rechnungen nicht pünktlich begleichen, vor einer möglicherweise übereilten Negativbeurteilung über ihre Zahlungsfähigkeit bewahrt werden. „Diesen Zielkonflikt haben die Auskunfteien auch in der Vergangenheit verantwortungsbewusst und mit Augenmaß gelöst. Die Auskunfteien haben schon aus Qualitätsgesichtspunkten das größte Interesse daran, Fehleinschätzungen zu vermeiden und kommen aufgrund differenzierter Prozesse zu durchweg zutreffenden Beurteilungen. Einer Intervention des Gesetzgebers hätte es deshalb nicht bedurft“, erklärt Ulbricht.

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